Für die Beschickung der Belegstelle ist die Vorlage eines gültigen amtlichen Gesundheitszeugnisses gemäß § 5 der Bienenseuchenverordnung zwingend erforderlich. Dieses Zeugnis stellt sicher, dass die angelieferten Begattungseinheiten frei von meldepflichtigen Bienenkrankheiten, insbesondere der Amerikanischen Faulbrut, sind und nicht aus einem Sperrbezirk stammen.
Eine einfache – selbstgezogene Futterkranzprobe ist hierbei nicht ausreichend, da sie lediglich den Gesundheitsstatus der eigenen Bienenvölker darstellt und Rückschlüsse darauf zulässt, ob die Bienen aus einem Sperrbezirk stammen. Daher muss die Beprobung durch einen Bienenseuchensachverständigen erfolgen. Dieser entnimmt die notwendigen Proben gemäß den Vorgaben der Bienenseuchenverordnung und gewährleistet dadurch eine repräsentative Überprüfung des Gesundheitszustands der Völker durch das Veterinäramt.
Auf Grundlage des Beprobungsergebnisses kann beim zuständigen Veterinäramt das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis beantragt werden. Dieses Dokument bescheinigt, dass die Völker frei von anzeigepflichtigen Seuchen sind und somit keine Gefahr für die Gesundheit der Bienenpopulation auf der Belegstelle darstellen. Ohne diese amtliche Bestätigung ist eine Beschickung der Belegstelle nicht möglich, und die angelieferten Begattungseinheiten werden ausnahmslos zurückgewiesen.
Die strikte Einhaltung dieser Vorgaben ist unerlässlich, um die Ausbreitung von Amerikanischer Faulbrut zu verhindern und insbesondere andere Bienenvölker auf der Belegstelle nicht anzustecken. Sie schützt nicht nur die Bienengesundheit auf der Belegstelle, sondern auch die anderen Beschicker und deren Bestände. Aus diesem Grund wird die Vorlage eines gültigen Gesundheitszeugnisses für alle Anlieferer verpflichtend eingefordert.
Bitte beachtet, dass eine amtliches Gesundheitszeugnis nur eine definierte Gültigkeit besitzt. Die Bescheinigung ist nur dann gültig, wenn sie nicht vor dem 1. September des vorangegangenen Kalenderjahres ausgestellt wurde und zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht älter als neun Monate ist.
Das gültige Gesundheitszeugnis ist mit der Anmeldung zur Beschickung der Belegstelle digital zu übermitteln.