Belegstellenordnung

Stand: 19.09.2024

§ 1 Zweck und Trägerschaft der Belegstelle

Die Belegstelle Glashütte wird durch die „Interessengemeinschaft Glashütte“, nachfolgend als Betreiber bezeichnet, betrieben. Die Verantwortung für den Betrieb und die rechtlichen Rahmenbedingungen liegt beim Landesverband.

§ 2 Leitung und Personal der Belegstelle

Der Betreiber ernennt einen Belegstellenleiter, der ehrenamtlich den ordnungsgemäßen Betrieb der Belegstelle gewährleistet. Dieser kann nach Rücksprache mit dem Betreiber zusätzliches Personal berufen, das ihn bei der Koordination der Anlieferung und Abholung von Begattungseinheiten unterstützt.

§ 3 Anlieferungsberechtigung

Alle Imker sind berechtigt, die Belegstelle im Rahmen dieser Belegstellenordnung zu nutzen. Voraussetzung ist die Einhaltung der in dieser Ordnung festgelegten Bedingungen. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen kann zu einem befristeten oder dauerhaften Ausschluss von der Belegstelle führen.

§ 4 Geltung der Belegstellenordnung

Durch die Buchung von Begattungseinheiten wird diese Belegstellenordnung für beide Parteien verbindlich anerkannt. Den Anweisungen des Belegstellenpersonals ist Folge zu leisten. Diese sind befugt, das Hausrecht im Namen des Betreibers auszuüben.

§ 5 Anmeldung und Buchung

Vor der Anlieferung von Begattungseinheiten ist immer eine Anmeldung beim Betreiber erforderlich, in der die Menge und der Termin vereinbart werden. Weitere Details befinden sich unter der Belegstellenanmeldung.

§ 6 Kontrolle bei Anlieferung und Abholung

Die Kontrolle der Begattungseinheiten erfolgt bei Anlieferung und Abholung durch das Belegstellenpersonal. Bei Verstößen gegen die Belegstellenordnung kann die gesamte Anlieferung ohne Rückerstattung abgewiesen werden.

§ 7 Rechtsanspruch

Ein Anspruch auf die Aufstellung von Begattungseinheiten besteht nicht.

§ 8 Haftungsausschluss

Die Aufstellung der Begattungseinheiten erfolgt auf eigenes Risiko. Der Betreiber übernimmt keinerlei Haftung. Jeder Anlieferer hat selbst für eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu sorgen.

§ 9 Aufstellung der Begattungseinheiten

Die Anlieferer sind verpflichtet, ihre Kästchen gemäß den Anweisungen des Belegstellenleiters selbst aufzustellen – sofern dies im Rahmen des organisatorischen Ablauf möglich ist.

§ 10 Umgang mit Begattungseinheiten

Jeder Anlieferer darf ausschließlich seine eigenen Begattungseinheiten betreuen. Das Manipulieren fremder Kästchen wird als Sachbeschädigung betrachtet und führt zum sofortigen und dauerhaften Ausschluss von der Belegstelle.

§ 11 Öffnen der Begattungseinheiten

Das Öffnen von Begattungseinheiten auf der Belegstelle ist generell untersagt.

§ 12 Garantie der Begattungserfolge

Es wird keine Garantie für den Erfolg der Begattung übernommen.

§ 13 Dokumentation im Belegstellenbuch

Folgende Informationen werden im Belegstellenbuch festgehalten:

Datum der Anlieferung und Abholung
Name und Wohnort des Züchters
Anzahl der angelieferten Begattungseinheiten
Kopie des Gesundheitszeugnisses
Höhe der Belegstellengebühr
Begattungsergebnis

§ 14 Abholung durch Dritte

Für die Abholung von Begattungseinheiten durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

§ 15 Anforderungen an die Begattungseinheiten

Die Begattungseinheiten müssen wetterfest und mit Namen und Adresse des Züchters versehen sein. Die zulässigen Formate der Begattungseinheiten sind:

MiniPlus
Apidea und ähnliche Formate
Kieler/Segeberger Begattungskästchen und ähnliche Formate

Einwabenkästchen (EWK) oder Ablegerkästen mit Waben im Standmaß sind nicht zugelassen. Bei Unsicherheiten ist vor der Anmeldung Kontakt mit dem Belegstellenleiter oder dem Zuchtkoordinator aufzunehmen. Im Zweifel entscheidet der Zuchtkoordinator über die Annahme.

§ 16 Verweildauer

Die Begattungseinheiten verbleiben in der Regel zwei Wochen auf der Belegstelle. Eine längere Verweildauer kann im Einzelfall mit dem Belegstellenleiter vereinbart werden.

§ 17 Versorgung der Völkchen

Die Begattungseinheiten müssen ausreichend mit Bienen und Futter versorgt sein. Als Futter ist ausschließlich Futterteig ohne Honiganteil zulässig. Honig oder Flüssigfutter sind verboten und führen zur Ablehnung der Begattungseinheiten. Nachversorgung oder Fütterung auf der Belegstelle ist nicht gestattet.

§ 18 Drohnenfreiheit

Die Begattungseinheiten müssen drohnenfrei sein und mit einem sichtbaren Drohnenabsperrgitter ausgestattet sein. Einheiten ohne Drohnenabsperrgitter werden abgewiesen. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Belegstellengebühren erfolgt nicht.
Das Belegstellenpersonal überprüft dies bei der Anlieferung. Die Überprüfung auf Drohnenfreiheit muss problemlos durch transparente, stabile Klarsichtdeckel erfolgen, ohne dass dabei Bienen entweichen können. Um eine klare Sicht zu gewährleisten, sind matte oder undurchsichtige Folien durch durchsichtige Klarsichtfolien auszutauschen.

§ 19 Gesundheitszeugnis

Bei Anlieferung ist ein gültiges Gesundheitszeugnis (gem. § 5 BienSeuchV) des zuständigen Veterinäramts vorzulegen. Ohne amtliches Gesundheitszeugnis ist eine Aufstellung nicht möglich. Das Gesundheitszeugnis kann nicht nachgereicht werden, sondern muss spätestens zum Tag der Beschickung digital vorliegen. Die Anzahl der getesteten Bienenvölker im Gesundheitszeugnis muss in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu den gelieferten Begattungseinheiten stehen.

§ 20 Meldung des Begattungsergebnisses

Das Begattungsergebnis ist durch den Beschicker bis spätestens 31. August des Beschickungsjahres schriftlich mitzuteilen.

§ 21 Drohnenvölker

Die Abstammung der aufgestellten Drohnenvölker wird vor Beginn der Belegstellensaison auf der Webseite veröffentlicht. Die Betreuung und Verantwortung für die Vatervölker liegt während der Aufstellung beim Belegstellenpersonal.

§ 22 Hygienischer Zustand der Begattungskästchen

Alle Begattungskästchen müssen sauber und in einwandfreiem hygienischen Zustand sein. Der Belegstellenwart ist berechtigt, bei unzureichender Hygiene die Annahme und Aufstellung der Kästchen abzulehnen, um die Gesundheit des Bienenstandes und der anderen Begattungseinheiten zu schützen.

§ 23 Zusetzen von Weiselzellen und unbegatteten Königinnen

Das Einsetzen von schlupfreifen Weiselzellen oder unbegatteten Königinnen direkt auf der Belegstelle ist nicht vorgesehen. Solche Maßnahmen sollten bereits vor der Anlieferung erfolgen, um den reibungslosen Ablauf des Belegstellenbetriebs zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann zum sofortigen Ausschluss von der Belegstelle führen.

§ 24 Lizenzbedingungen für Zuchtmaterial

Die Drohnenlinie unterliegt der Open-Source-Bee-Breeding-License der Apimondia. Anlieferer verpflichten sich, die Nutzung dieses Zuchtmaterials und seiner Weiterentwicklungen nicht durch die Inanspruchnahme von Urheber- oder Patentrechten zu beschränken. Die Weitergabe des Zuchtmaterials erfolgt nur unter den Bedingungen dieser Lizenz.

§ 25 Betreten des Belegstellenbereichs

Das Betreten des Belegstellenbereichs ist nur mit Zustimmung oder in Anwesenheit des Belegstellenpersonals gestattet.

§ 26 Anlieferungs- und Abholtermine

Die Termine für Anlieferung und Abholung sind auf der Webseite der Belegstelle geregelt. Eine Verschiebung von Beschickungsterminen ist nicht möglich, Termine müssen storniert und neu gebucht werden, damit die Nachvollziehbarkeit gewährleistet bleibt.

§ 27 Gebühren

Für Anlieferungen zur Belegstelle Glashütte werden aktuell (2025) 8,00 EUR je Begattungseinheit erhoben. Eine Veröffentlichung der Änderung von Gebühren erfolgt auf der Webseite der Belegstelle spätestens zum 01.01. eines jeden Jahres.

§ 28 Zahlungsmodalitäten

Die Gebühren für die Beschickung müssen im Voraus per PayPal überwiesen werden – eine Banküberweisung ist nur in begründeten Fällen möglich – Barzahlung auf der Belegstelle ist ausgeschlossen. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich online über die Webseite der Belegstelle.

§ 29 Zahlungsfrist

Nach Anmeldung erhält der Anlieferer eine vorläufige Bestätigung mit der Aufforderung zur Zahlung der fälligen Gebühren. Diese sind innerhalb von 7 Tagen zu entrichten. Nach Zahlungseingang erfolgt eine endgültige Bestätigung. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, wird die Anmeldung storniert und die reservierten Plätze freigegeben.

§ 30 Rückerstattung

Eine Rückerstattung der Gebühren erfolgt nicht, wenn die angemeldete Anzahl an Königinnen nicht erreicht wird oder Begattungseinheiten zurückgewiesen werden. Ein Rechtsanspruch auf Rückerstattung besteht nicht.

§ 31 Höhere Gewalt

Der Betreiber behält sich das Recht vor, Belegstellendurchgänge aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Umstände, wie Drohnenmangel oder Verlust/Untergang/Diebstahl der Drohnenvölker, zu stornieren.

§ 32 Anlieferung zusätzlicher Begattungseinheiten

Die Anlieferung zusätzlicher – nicht online angemeldeter Einheiten – ist nicht zulässig und wird abgewiesen.

§ 33 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Belegstellenordnung ersetzt alle vorherigen Versionen und tritt mit Veröffentlichung auf der Webseite der Belegstelle Glashütte in Kraft. Sie gilt bis zur Veröffentlichung einer neuen Version.